Neue Quarantäneregeln ab 5.Mai 2022

Ab dem 5. Mai gilt in NRW eine neue Test- und Quarantäneverordnung. Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

In welchen Fällen muss ich mich sofort in Isolierung begeben?
Sie müssen sich in Absonderung begeben, wenn Sie mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind.
In diesen Fällen erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. Sie müssen sich eigenständig aufgrund der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung zurückziehen.

Hinweise:

  • Personen, die sich nach einem positiven Coronaschnelltest unverzüglich einem PCR-Test unterzogen haben, können bei Vorliegen eines negativen PCR-Test-Ergebnisses die Isolierung beenden. 
  • Das Gesundheitsamt nimmt nicht mehr routinemäßig Kontakt auf. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

Sollten Sie als geimpfte oder genesene Person ein positives Coronaschnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten, unterliegen auch Sie der Absonderungspflicht.

Wie lange müssen infizierte Personen in  Isolierung?
Die Isolierung endet spätestens nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretendem Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).

Anmerkung: Der positive Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
Die Isolierung von infizierten Personen kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend.
 

Hinweise:

  • Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, ist eine Beendigung der Isolierung auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30 zulässig. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, kann ein erneuter Test frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. 

Wie berechnet sich der Zeitraum für die Isolation?
Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolation, d.h. der Tag der Testung/ Symptombeginn wird nicht mitgerechnet.

Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der empfohlenen Absonderungsdauer erreicht ist (volle Tage).

Beispiel:
Tag des Tests war der 30. November und das Ergebnis liegt am gleichen Tag vor (Tag 0). Die Frist beginnt am folgenden Tag (1. Dezember) zu laufen. Tag 5 ist somit der 5. Dezember. Die Isolierung endet spätestens mit Ablauf des 10. Dezember.

Besteht eine Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige oder enge Kontaktpersonen?
Nein. Entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen.

Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen, die über ein positives Testergebnis informiert wurden, wird jedoch empfohlen für fünf Tage enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, zu vermeiden und, sofern möglich, im Homeoffice zu arbeiten.

Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag empfohlen.

Hinweis:

  • Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuführen.

Muss ich nach einem positiven Selbsttest in Isolierung?
Ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht und es entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz.

Beachten Sie jedoch, dass eine Verpflichtung besteht, sich unverzüglich mittels Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) nachtesten zu lassen. Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Es gelten dann die Regelungen der aktuell gültigen Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung.